Collegium OecumenicumDer Verein
Satzung
§1 Name und Sitz des Vereins
Der Verein führt den Namen „Collegium Oecumenicum – Freundeskreis des Ökumenischen Instituts und Wohnheims für Studierende der Universität Heidelberg“ und hat seinen Sitz in Heidelberg. Der Verein wird in das Vereinsregister beim Amtsgericht in Heidelberg eingetragen.
§2 Zweck des Vereins
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und kirchliche Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung vom 1.1.1977. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt keine eigenwirtschaftliche Zwecke.
Zweck des Vereins ist es, den ökumenischen Gedanken und dessen praktische Umsetzung zu fördern, insbesondere durch
- Förderung des Ökumenischen Instituts und Wohnheims für Studierende der Universität Heidelberg;
- Durchführung interdisziplinärer Veranstaltungen, zum Beispiel Symposien, Tagungen und Kollegs;
- Herausgabe der Zeitschrift Oecumenica als Sprachrohr des Freundeskreises und des Ökumenischen Instituts und Wohnheims für Studierende;
- Pflege des Austausches zwischen den derzeitigen und ehemaligen Angehörigen oben genannter Einrichtungen sowie denjenigen, die sich dem Vereinszweck verbunden fühlen.
§3 Mitglieder
Mitgliedschaft - Eintritt
Mitglieder können alle ehemaligen Bewohnerinnen und Bewohner, die Ephora bzw. der Ephorus, die Studienleitung und Freunde des Ökumenischen Wohnheims für Studierende in Heidelberg werden, die bereit sind, die Arbeit des Vereins zu fördern. Die Mitgliedschaft wird durch eine schriftliche Beitrittserklärung erworben, über deren Annahme der Vorstand entscheidet.
Mitgliedschaft - Verlust
Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Mitteilung an den Vorstand. Der Austritt kann nur zum Ende des Geschäftsjahres erfolgen und muss mindestens drei Monate vorher erklärt werden. Der Ausschluss erfolgt durch Beschluss des Vorstandes, wenn das Mitglied dem Vereinszweck zuwiderhandelt. Der Ausschluss ist dem Betroffenen durch eingeschriebenen Brief mit Angabe der Gründe mitzuteilen unter dem Hinweis, dass gegen den Beschluss binnen vier Wochen nach Zustellung des Beschlusses schriftlich Beschwerde bei der Mitgliederversammlung eingelegt werden kann. Diese entscheidet endgültig.
§4 Beiträge und sonstige Pflichten
Über Höhe und Fälligkeit der Geldbeträge beschließt die Mitgliederversammlung.
§5 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
§6 Mitgliederversammlung
Die ordentliche Mitgliederversammlung wird einmal jährlich vom Vorstand einberufen. Die Einladung muss mindestens vier Wochen vorher in Textform mit Angabe der Tagesordnung erfolgen. Die Mitgliederversammlung ist bei ordnungsgemäßer Einberufung und Anwesenheit von 1/4 der Mitglieder – mindestens jedoch fünf – beschlussfähig. Der/die Vorsitzende kann gleichzeitig mit der ersten Einladung zu einer zweiten Mitgliederversammlung einladen für den Fall, dass die erste nicht beschlussfähig ist. Die zweite Mitgliederversammlung kann unmittelbar im Anschluss an die erste Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einberufen und abgehalten werden. Sie ist unabhängig von der Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist von dem Vorstand einzuberufen, wenn dieser es für erforderlich hält oder wenn 20 Mitglieder oder 1/3 der Mitglieder, falls dieses Drittel weniger als 20 beträgt, es mit Angabe der Verhandlungsgegenstände beantragen.
§7 Aufgaben der Mitgliederversammlung
Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind u.A.:
- Entgegennahme und Beratung der jährlichen Tätigkeitsberichte des Vorstandes, der Schatzmeisterin bzw. des Schatzmeisters sowie der Rechnungsprüfer
- Genehmigung des Haushaltsplanes
- Bildung und Unterhaltung einer Geschäftsstelle
- Anregung zur Bildung von Arbeitsgruppen für besondere Aufgaben
- Entlastung des Vorstandes
- Wahl des Vorstandes und zweier Personen für die Rechnungsprüfung sowie deren Stellvertretung
- Beschluss über die Höhe und Fälligkeit des Mitgliedsbeitrages
- Entscheidung über den Ausschluss eines Mitgliedes in Beschwerdefällen
- Änderung der Satzung und Auflösung des Vereins.
§8 Niederschriften von Mitgliederversammlungen
Über jede Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift über die Verhandlungen und Beschlüsse anzufertigen, von der Vorsitzenden bzw. vom Vorsitzenden und der Schriftführung zu unterzeichnen und allen Mitgliedern zuzustellen. War die bzw. der Vorsitzende bei der Mitgliederversammlung nicht anwesend, so hat an ihrer bzw. seiner Stelle der bzw. die stellvertretende Vorsitzende zu unterzeichnen. Die Niederschriften sind von dem Vorstand gesammelt aufzubewahren.
§9 Vorstand
Den Vorstand bilden die bzw. der Vorsitzende, deren bzw. dessen Stellvertretung, die Schriftführerin bzw. der Schriftführer und die Schatzmeisterin bzw. der Schatzmeister.
Jeweils zwei Vorstandsmitglieder, darunter die bzw. der Vorsitzende oder die bzw. der stellvertretende Vorsitzende, vertreten den Verein gem. §26 BGB.
Ein erweiterter Vorstand wird mit mindestens zwei, höchstens jedoch sechs Beisitzern - ohne Vertretungsbefugnis - gebildet.
Ehegatten, Geschwister, Eltern und deren Kinder dürfen nicht gleichzeitig Mitglieder des Vorstandes oder des erweiterten Vorstandes sein.
§10 Wahl und Amtszeit des Vorstandes
Die Wahl des Vorstandes und der Beisitzer erfolgt jeweils auf zwei Jahre. Der Vorstand sowie die Beisitzer bleiben bis zur Neuwahl im Amt. Wiederwahl ist zulässig. Durch Beschluss der Mitgliederversammlung kann ein Vorstandsmitglied oder ein Beisitzer vorzeitig abberufen werden. Der betroffenen Person steht keine Beschwerde zu.
§11 Aufgaben des Vorstandes
Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte für den Verein, stellt den Haushaltsplan auf und sorgt für die ordnungsgemäße Kassen- und Rechnungsprüfung. Er bereitet die Mitgliederversammlung vor, die der Vorsitzende oder sein Stellvertreter leitet. Der Vorstand sorgt für die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung, der er einen jährlichen Tätigkeitsbericht zu erstatten hat. Er ist Herausgeber der Veröffentlichungen des Vereins und kann Arbeitsgruppen für besondere Aufgaben bilden.
§12 Beschlüsse
Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstandes werden mit einfacher Mehrheit der auf ja oder nein lautenden abgegebenen Stimmen der Mitglieder gefasst. Auf Verlangen eines Mitgliedes ist geheim abzustimmen. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.
§13 Sitzungen des Vorstandes
Der Vorstand hält Sitzungen nach Bedarf ab, zu denen die bzw, der Vorsitzende oder die bzw. der stellvertretende Vorsitzende mindestens vierzehn Tage vorher mit Angabe der Tagesordnung in Textform einladen. Eine Sitzung muss stattfinden, wenn wenigstens vier Mitglieder des Vorstandes einschließlich des erweiterten Vorstandes sie mit Angabe der Verhandlungsgegenstände in Textform beantragen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Hälfte der Mitglieder und darunter die bzw. der Vorsitzende oder ihre bzw. seine Stellvertretung anwesend sind.
§14 Niederschriften von Vorstandssitzungen
Über jede Vorstandssitzung ist eine Beschlussniederschrift anzufertigen, von der bzw. dem Vorsitzenden und der Schriftführerin bzw. Schriftführer zu unterzeichnen und allen Vorstandsmitgliedern zuzustellen. War die bzw. der Vorsitzende bei der Sitzung nicht anwesend, so hat an ihrer bzw. seiner Stelle die bzw. der stellvertretende Vorsitzende zu unterzeichnen. Die Niederschriften sind von dem Vorstand gesammelt aufzubewahren.
§15 Satzungsänderungen
Satzungsänderungen bedürfen der Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder des Vereins.
§16 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung beschlossen werden, zu der mindestens vier Wochen vorher mit eingeschriebenem Brief eingeladen worden ist. Der Auflösungsbeschluss bedarf der Zustimmung von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder.
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die Evangelische Landeskirche in Baden oder deren Rechtsnachfolger mit der Verpflichtung, das Vereinsvermögen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden.
§17 Verwendung des Vereinsvermögens und Geschäftsjahr
Die Mittel des Vereins und etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Sie haben bei ihrem Austritt, Ausschluss oder bei Auflösung des Vereins keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§18 Örtliche und regionale Gruppen
Der Verein kann örtliche und regionale Gruppen, die die satzungsgemäßen Zwecke des Vereins für ihre Arbeit übernehmen wollen, bilden. Diese Gruppen, sowie die Mitgliederversammlung und der Vorstand können sich eine Geschäftsordnung geben.
Die vom Vorstand gebildeten Arbeitsgruppen wählen aus ihrer Mitte eine Leitungsperson, die auf Anforderung der Mitgliederversammlung oder des Vorstandes diesen über die Tätigkeit der Arbeitsgruppe zu berichten hat.
Prof. Dr. Günter Röhser (Erster Vorsitzender), Dr. Dr. Helmut Zappe (Stellvertretender Vorsitzender)